Einkaufsbedingungen

 1. Geltung unserer Bedingungen

  • Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferers wird hiermit Der Lieferer erkennt durch die Auftragsannahme die nachfolgenden Einkaufsbedingungen der Ceramic and Steel Technology Germany® GmbH & Co. KG an und verzichtet auf die Geltendmachung eigener abweichender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers werden weder durch Schweigen noch durch Annahme einer Lieferung zum Vertragsinhalt. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Lieferer über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.
  • Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  • Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern S.v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 BGB.

2. Form der Bestellung

  • Gültig sind nur schriftliche oder der Schriftform gleichwertige
  • Mündliche, fernmündliche oder Bestellungen mit Telekommunikations-Medien bedürfen unserer Bestätigung in der für wirksame Bestellungen vorgeschriebenen Form (RZ 1).

3. Wirksamkeit von Bestellungen

  • Unsere Bestellungen verlieren ihre Wirksamkeit, wenn uns auf eine dem Lieferer zugegangene Bestellung hin nicht spätestens 10 Tage ab deren Datum (bei Erforderlichkeit einer Bestätigung nach RZ 2 ab deren Datum) eine Bestätigung in der Form der RZ 2.1 vorliegt. Der Auftrag gilt dann als nicht erteilt.
  • Offenbare Unrichtigkeiten in einer Bestellung (etwa erkennbare Schreib- oder Rechenfehler) berechtigen uns nicht nur zur Anfechtung nach § 119, 120 BGB. Vielmehr sind wir berechtigt, vom Lieferer zu verlangen, dass der Liefervertrag mit dem erkennbar gewollten Inhalt als abgeschlossen gilt.
  • Der Lieferer ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren und bei Einigung über Mehr- oder Minderkosten sowie über Änderung vereinbarter Liefertermine den Liefergegenstand in anderer Konstruktion und Ausführung zu
  • Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 2 Wochen beträgt. Wir werden dem Lieferer die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetreib des Lieferers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Das Vorliegen einer außerhalb des normalen Produktions- und Geschäftsbetriebs liegenden Verzögerung hat der Lieferer nachzuweisen. Der Lieferer wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
  • Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferer werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

  • Sämtliche Preise sind Festpreise und verstehen sich „ab Werk“ an die von uns angegebene Ablieferungsstelle, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und Verpackung, wobei wir das Recht haben, die Art der Verpackung, die Wahl des Transportmittels und des Transportweges sowie die Transportversicherung zu bestimme.
  • Rechnungen sind uns doppelt an unsere Anschrift – Abteilung Einkauf – zu übersenden. Sie dürfen nicht den Warensendungen beigefügt Auf diesen Rechnungen ist, ebenso wie auf dem gesamten Schriftverkehr im Rahmen der Geschäftsverbindung, auf unsere Bestell-Nummer, unser Bestell-Datum, unsere Mat.-Nr. und das verwendete Diktatzeichen sowie etwaige weitere Angaben hinzuweisen. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die vereinbarten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
  • Aus den Lieferrechnungen muss sich ergeben, ob der Auftrag bereits abgewickelt ist oder welche Mengen oder Stücke noch zu liefern Jeder Auftrag ist gesondert zu berechnen.
  • Die Begleichung der Rechnung erfolgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nach unserer Wahl entweder 2 Wochen nach Abnahme der Ware oder Dienstleistung und vorliegender Rechnung mit 3% Skonto, oder spätestens innerhalb von 30 Tagen ohne Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Erfüllungsort für die Zahlung der Ceramic and Steel Technology® GmbH & Co. KG ist Bad Oeynhausen.
  • Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach der vereinbarten Lieferzeit. Trifft die berechnete Ware zu einem späteren Zeitpunkt ein, als die Rechnung, so gilt das Wareneingangsdatum als
  • Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Geleistete Zahlungen bedeuten andererseits keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
  • Der Lieferer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung – die nicht unbillig verweigert werden darf – nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu

5. Lieferzeit, Lieferverzug

  • Alle von uns genannten Lieferzeiten sind Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Ablieferungs- bzw. Verwendungsstelle.
  • Erkennt der Lieferer, dass eine vereinbarte Lieferzeit aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich
  • Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes – insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % – zu Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären.
  • Wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferer die Verzögerung zu vertreten, so können wir nach unserer Wahl Ersatz des uns durch die Verzögerung entstandenen Schadens oder, nach Ablauf der g. Nachfrist, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
  • Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferer nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Lieferer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/ Leistung wegen der durch solche Umstände verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
  • Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des

6. Lieferung, Gefahrübergang

  • Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Artikel, Art und Menge unsere genauen Bestelldaten enthält. Unterlässt der Lieferer dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
  • Montage- oder Betriebsanleitungen sind ohne besondere Aufforderung spätestens zusammen mit der Lieferung gesondert und unter Angabe unserer Bestellnummer zu übersenden. Andernfalls haftet der Lieferer für alle Schäden, die bei Vorhandensein dieser Unterlagen nicht eingetreten wären.
  • Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
  • Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

7.   Sach- und Rechtsmängel

  • Der Lieferer garantiert für die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, für die richtige, sachgemäße zweckmäßige und sichere Ausführung, Konstruktion und Montage sowie für die Einhaltung zugesagter Leistung, Wirkungsgrad, Kraftbedarf etc. Sämtliche von dem Lieferer gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, dem jeweiligen Standard der Umweltverträglichkeit, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, insbesondere den jeweils in Deutschland geltenden Unfallverhütungsvorschriften, entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen.
  • Bei Lieferung von Schaltungen, Steuerungen und Programmen liegt ein Mangel auch dann vor, wenn der Liefergegenstand zwar als solcher mangelfrei ist oder arbeitet, jedoch nicht oder nur teilweise geeignet ist, die ihm zukommende und vertraglich vorgesehene Funktion zu erfüllen.
  • Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Eine Untersuchungsobliegenheit besteht nur bezüglich offenkundiger oder leicht erkennbarer Mengen- und Qualitätsabweichungen. Festgestellte Abweichungen müssen wir dem Lieferer unverzüglich Die Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig abgegeben, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferer eingeht.
  • Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
  • Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle Der Lieferer gewährleistet für die Dauer von 3 Jahren ab Übergabe oder Nacherfüllung die Mangelfreiheit der gelieferten Ware. Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Lieferer zu, wenn dieser nur Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat.
  • Ist der Lieferer mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu Dasselbe gilt, wenn Eile geboten und der Lieferer nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen.
  • Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im Falle einer Nachfristsetzung eine Frist von 10 Tagen angemessen ist.
  • Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit dem Zeitpunkt der Ausbesserung bzw. Neulieferung die Verjährungsfrist bzw. Garantiefrist neu.
  • Im Falle der Rücksendung mangelhafter Waren trägt der Lieferer Kosten und Übersendungsgefahr.

8. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

  • Soweit der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferer gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferer sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
  • Der Lieferer haftet im Sinne des Produkthaftungsgesetzes für sämtliche Folgeschäden, die durch seine Produkte verursacht werden. Jegliche Einschränkung der Haftung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgeschlossen.
  • Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 8.1 ist der Lieferer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus bzw. im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen haben wir den Lieferer soweit möglich und zumutbar zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  • Der Lieferer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden pauschal  zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Der Lieferer wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

9. Einhaltung gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorgaben

  • Der Lieferer versichert, die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte nur im arbeitszeitrechtlich zulässigen Rahmen tätig werden zulassen.
  • Der Lieferer sichert zu, dass sämtliche bei ihm beschäftigten Arbeitskräfte mindestens in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 1, 2 und 20 des Mindestlohngesetzes sowie sonstiger Rechtsvorschriften und Tarifverträge, für deren Einhaltung wir nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Vorschriften haften, bezahlt werden. Der Lieferer hat uns einmal jährlich auf Verlangen unverzüglich durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, dass seine Arbeitskräfte den nach den Vorgaben der §§ 1, 2 und 20 des Mindestlohngesetzes sowie sonstiger Rechtsvorschriften und Tarifverträge, für deren Einhaltung wir nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Vorschriften haften, festgelegten Mindestlohn erhalten haben.
  • Der Lieferer stellt die Ceramic and Steel Technology Germany® GmbH & Co. KG von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferers gegen das Mindestlohngesetz oder sonstige Rechtsvorschriften oder Tarifverträge, für deren Einhaltung wir nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Regelungen haften, gegenüber der Ceramic und Steel Technology Germany GmbH & Co. KG geltend gemacht werden.
  • Die Parteien treten für die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit, die Abschaffung der Kinderarbeit und die Diskriminierungsfreiheit bei Anstellung und Beschäftigung ein.

10.  Schutzrechte

  • Der Lieferer haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, wobei dem Lieferer bekannt ist, dass wir die Endprodukte weltweit vertreiben.
  • Dies gilt nicht, soweit der Lieferer den Liefergegenstand nach ihm von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
  • Der Lieferer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Punkt 10.1. genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferers.
  • Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich gegenseitig Gelegenheit zu geben, entsprechende Ansprüche einvernehmlich abzuwehren.
  • Der Lieferer verpflichtet sich, uns auf Anfrage über die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen oder lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand zu unterrichten.

11.   Muster, Zeichnungen

  • Der Lieferer verpflichtet sich, uns auf Verlangen Ersatzteil-Stücklisten mit entsprechenden bildlichen Darstellungen für die zu liefernden Teile zur Verfügung zu stellen.
  • Teile, die der Lieferer nach unseren Angaben oder unter unserer wesentlichen Mitwirkung, etwa durch Versuche entwickelt hat, dürfen von ihm nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Dritten weitergegeben oder zur Kenntnis gebracht werden.
  • Der Lieferer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferer, die Produktion von Ersatzteilen für Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
  • Alle dem Lieferer zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind uns nach erfolgter Ausführung der Bestellung kostenfrei und unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts zurückzugeben. Diese Unterlagen dürfen weder kopiert noch Dritten, die nicht mit der Vertragserfüllung befasst sind, zugänglich gemacht Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden.

12.   Geheimhaltung

  • Der Lieferer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
  • Etwaige Unter- oder Zulieferer sind entsprechend zu verpflichten.
  • Die Vertragspartner verpflichten sich, auf ihre Geschäftsverbindung zueinander Dritten gegenüber nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung hinzuweisen oder damit zu werben.

13.  Schlussbestimmungen

  • Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, soweit die Lieferung entsprechend unserer Bestellung nicht an einen anderen Ort zu erfolgen hat, Bad Oeynhausen.
  • Gerichtsstand ist, nach unserer Wahl, auch bei Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren, das für unseren Sitz oder für den Sitz des Lieferers örtlich und funktional zuständige Gericht.
  • Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
  • Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingung unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die den wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmung bleibt hiervon unberührt.
  • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein oder werden, so gilt das unter Punkt 13.4. beschriebene Verfahren.

Vorstehende Bedingungen sind die Einkaufsbedingungen der:

Ceramic and Steel Technology Germany® GmbH & Co.KG,

Hellerhagener Str. 103, D – 32545 Bad Oeynhausen