AGB´s

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Inland/Ausland)

(in Anlehnung an die vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) empfohlenen Bedingungen)

Zur Verwendung gegenüber:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines

1.1.        Die Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.2.        Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3.        Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4.        Kauf- und andere Verträge sind ohne die Einwilligung des Lieferers nicht übertragbar.

1.5.        Mündliche Vereinbarungen sind für den Lieferer nur verbindlich, wenn und insoweit er diese schriftlich bestätigt.

1.6.        Die von dem Lieferer abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Gehen dem Lieferer Aufträge zu, so kommt ein entsprechender Vertrag erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers zustande.

II. Angebot

2.1.        Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.2.        Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Lieferers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.3.        Die Verkaufsangestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III.       Umfang der Lieferung

3.1.        Für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich.

3.2.        Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

3.3.        Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

IV. Preise und Zahlung

4.1.        Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers in EURO und verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zöllen und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen zulässig.

4.2.        Der Lieferer behält sich das Recht vor, seine Preise nach Ablauf von 4 Monaten seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Dies wird der Lieferer dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4.3.        Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4.4.        Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug nach Mahnung des Bestellers oder 14 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.5.        Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4.6.        Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Hingabe von Schecks gilt die Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

4.7.        Wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder die Zahlungen des Bestellers eingestellt werden, oder wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Fall ebenfalls berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4.8.        Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur auf aus demselben Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche des Bestellers gestützt werden, die vom Lieferer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

4.9.        Eine Aufrechnung ist nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

V. Lieferzeit

5.1.        Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.2.        Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und die Versendung, falls dies Sache des Lieferers ist, unverzüglich erfolgt.

5.3.        Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder seiner Unterlieferanten eintreten, hat der Lieferer bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termin nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.4.        Die Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie der Eintritt wesentlicher, unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. § 287 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen.

5.5.        Wenn die Behinderung länger als 6 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

5.6.        Wenn dem Besteller wegen einer Überschreitung der Lieferfrist, die auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen ist, Schaden erwächst, so kann er, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder der leitenden Angestellten des Lieferers oder wenn die Einhaltung der Lieferfrist ausnahmsweise einmal eine sogenannte wesentliche Vertragspflicht darstellt. Diese Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht für Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

5.7.        Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

5.8.        Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5.9.        Der Lauf der Lieferfrist wird gehemmt, solange der Besteller seine Vertragspflichten – wozu unter anderem auch die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Mustermaterial (z. B. Verpackungsmaterial und Füllgut) gehört – nicht vollständig erfüllt.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme

6.1.        Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile auf der Rampe des Lieferers auf den Besteller über.

6.2.        Gefahrübergang mit Bereitstellung der Lieferteile auf der Rampe des Lieferers gilt auch dann als vereinbart, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie etwa Aufstellung und Inbetriebnahme, übernommen hat.

6.3.        Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

6.4.        Angelieferte Gegenstände, die nur unwesentliche Mängel aufweisen, sind vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VIII oder etwaiger gesetzlicher Ansprüche entgegenzunehmen.

6.5.        Der Lieferer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.

VII.      Eigentumsvorbehalt

7.1.        Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die dem Lieferer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, und auch für die Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch den Lieferer. In diesen Handlungen oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein

Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferer ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.2.        Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam, so ist der Besteller verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um dem Lieferer Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.

7.3.        Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und auf Verlangen des Lieferers für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an den Lieferer ab.

7.4.        Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall. Insbesondere hat der Besteller bei einer etwaigen Pfändung den Vollstreckungsbeamten darauf hinzuweisen, dass der gepfändete Gegenstand im Eigentum des Lieferers steht. Er hat dem Lieferer das Pfändungsprotokoll unverzüglich zu übersenden und ihm dabei schriftlich zu bestätigen, dass der gepfändete Gegenstand Eigentum des Lieferers ist. Sofern durch den Zugriff Dritter Schäden am Eigentum des Lieferers entstehen sollten, hat der Besteller diese zu ersetzen. Der Besteller hat alle Kosten zu tragen, die durch die Intervention des Lieferers entstehen.

Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen und Sicherheitsübertragungen der im Eigentum des Lieferers stehenden Waren oder der an den Lieferer abgetretenen Forderungen sind dem Besteller ausdrücklich untersagt.

7.5.        Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.6.        Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

7.7.        Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an

der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer das anteilsmäßige Miteigentum an der

Hauptsache überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Lieferer.

7.8.        Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

7.9.        Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, kann der Lieferer alle Rechte ausüben, die er sich am Liefergegenstand vorbehalten kann. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die dem Lieferer zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand dienen.

VIII.     Mängelhaftung

8.1.        Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Absatz 1 und Absatz 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax/E-Mail) Rüge beim Lieferer.

8.2.        Beabsichtigt der Besteller, Ansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes geltend zu machen, hat er den beanstandeten Liefergegenstand oder Einzelteile hiervon dem Lieferanten zur Überprüfung zu übergeben oder zuzusenden, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unzumutbar (z. B. bei fest installierten Großanlagen). Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt der Lieferer die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach seiner Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Dabei trägt der Lieferer die Mangelbeseitigungs- kosten einschließlich der erforderlichen Transport,- Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch für die Kosten der Übergabe bzw. des Versandes nach Satz 1 in üblichem Umfang. Erhöhen sich die Mängelbeseitigungskosten dadurch, dass der Liefergegenstand vom Besteller an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt die Mehrkosten der Besteller.

8.3.       Der Lieferer ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Besteller ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung) des Kaufpreises gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziffer 4 berechtigt.

8.4.        Zum Rücktritt vom Vertrag soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist oder zur Minderung des Kaufpreises, ist der Besteller erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.

8.5.        Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten die Bestimmungen in Abschnitt IX.

8.6.        Die Mängelhaftung des Lieferers entfällt, wenn der Besteller die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet hat, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht. Eine Haftung für Mängel am Liefergegenstand oder an Einzelteilen hierzu, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist  grundsätzlich ausgeschlossen.

8.7.        Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt hingegen die gesetzliche Verjährungsfrist, §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei Vorsatz bzw. Arglist sowie in den Fällen der §§ 478, 479 BGB.

IX. Haftung des Lieferers, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen

Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haftet der Lieferer ausschließlich wie folgt:

9.1.        Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen – einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wenn der Lieferer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.2.        Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3.        Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet der Lieferer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

9.4.        Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9.5.        Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

9.6.        Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.7.        Dem Besteller ist bekannt und er anerkennt, dass nach deutschem Recht jedwede Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Besteller jedwede Teile an den nach diesem Vertrag gelieferten Gegenständen verändert. Dieser Anspruchsausschluss betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die (Betriebs-) Software der gelieferten Gegenstände. Darüber hinaus setzt der Lieferer den Besteller davon in Kenntnis, dass jedwede Veränderungen an den gelieferten Gegenständen geeignet sein können, Immaterialgüterrechte des Lieferers zu verletzen; der Besteller bestätigt hierdurch, davon Kenntnis zu haben.

X. Recht des Bestellers auf Rücktritt

10.1.     Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Betreffen Unmöglichkeit / Unvermögen wesentliche Vertragspflichten, gilt Ziffer IX. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

10.2.     Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller auch zum Rücktritt berechtigt.

10.3.     Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

10.4.     Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzlieferung eines vom Lieferer zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Nachfrist fehlschlägt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder dauerndem Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

XI. Recht des Lieferers auf Rücktritt

11.1.     Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst.

11.2.     Soweit eine Anpassung des Vertrages wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

11.3.     Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XII.      Konstruktionsänderungen

Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

XIII.     Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Lieferer zusammen mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nichts als vertraulich.

XIV.     Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, weitere Geschäftsbedingungen, Schlussbestimmungen, Abnahme

14.1.     Erfüllungsort für Lieferung ist der jeweilige Versandort, für Zahlung Bad Oeynhausen.

14.2.     Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren ist Bad Oeynhausen, unbeschadet des Rechts des Lieferers, das für den Sitz des Bestellers allgemein zuständige Gericht anzurufen.

14.3.     Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller regeln sich ausschließlich nach materiellem deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) und den Regeln des Internationalen Privatrechts.

14.4.     Die Liefergegenstände sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen konstruiert, hergestellt und eingerichtet. Wünscht der Besteller die Einrichtung der Liefergegenstände nach Bestimmungen, die von den deutschen Vorschriften abweichen, so hat er dies bei Bestellung oder unmittelbar danach mitzuteilen. Gleichzeitig hat er die von den deutschen Bestimmungen abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Sprache zu übersenden. Eine durch den Wunsch des Bestellers notwendig werdende, angemessene Anpassung des Preises und der Liefertermine bleibt vorbehalten.

14.5.     Es ist Sache des ausländischen Bestellers, über die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Maßnahmen zu treffen, die dem Schutz des Betriebspersonals und anderer Personen vor etwaigen chemischen, biochemischen, elektrischen, elektromechanischen, elektroakustischen und ähnlichen Einflüssen der Maschine, des Packstoffs, der Packmittel und des Füllguts dienen.

14.6.     Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

14.7.     Soweit mangels vertraglicher Vereinbarung Regelungslücken bestehen, verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich auf eine Vereinbarung hinzuwirken, die rechtlich und wirtschaftlich dem nach dem Gesamtinhalt des Vertrages unter Berücksichtigung dieser Geschäftsbedingungen gewollten entspricht.

14.8.     Diese Bedingungen gelten nur für Lieferungen. Für Reparaturen und Montageleistungen gelten unsere „Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen (In-land/ Ausland)“.

Vorstehende Bedingungen sind die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Inland/Ausland) der: Ceramic and Steel Technology Germany® GmbH & Co.KG, Hellerhagener Str. 103, D – 32545 Bad Oeynhausen, www.cast-germany.de